Von Gottes Gnaden Eberhard Ludwig, Herzog zu Würtemberg und Teck, [et]c. Der Römisch. Käyserl. Majestät, und deß Heil. R. Reichs, wie auch deß Löbl. Schwäbischen Cräises Respectivè General-Feld-Marschall, und General der Cavallerie. Lieber Getreuer. DJr wird annoch Unterthänigst erinnerlich seyn, was Wir unterm 12. Augusti letzthin in einem außgelassenem gedruckten General-Rescript wegen Abhäng- und Liefferung der Tabac-Blätter Dir Gnädigst anbefohlen haben; Nachdeme Uns nun Unterthänigst hinterbracht worden, daß solch Unser Fürstliches Rescript wieder dessen deutlichen Inhalt an einigen Orthen dahin verstanden werden wolle, als dörfften die Blätter auf den Aeckern nicht einmahl abgebrochen werden, biß es denen Unterthanen von der Fabrique oder denen darzu Bestellten angezeigt würde; Solches aber Unserer Gnädigsten Intention durchaus zuwider, und zumahlen bey einfallendem kaltem Wetter und Reiffen die noch auf dem Feld stehende Blätter gantz und gar ruinirt werden könten, als haben Wir der unumgänglichen Nothdurfft zu seyn erachtet, ermeldtes Unser, zwar vorhin gantz deutliches Rescript dahin zu declariren, daß durch das Abhängen der Tabac-Blätter nicht das Abbrechen, und Abblatten auf den Aeckern, sondern das eigentliche Abhängen, wann nemlich die bereits am Nagel hangende, und nunmehro zum Herunterthun reiff oder dürr und trockene, mithin zum Verspinnen taugliche Tabac von dem Nagel abgenom[m]en wird