Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Römischen Reichs Freyen Stadt Frankfurt am Mayn, thun hiermit in offentlichen Druck zu wissen: Nachdeme Uns Unser Land-Amt vorgetragen, daß die bißher zum Theil ausser gerichtlich oder doch nur durch die Dorf-Schultheißen geschehene Erbschafts-Theilungen auf dem Land mancherley Unbequemlichkeiten verursachet, vornemlich aber, wo Minderjährige oder Abwesende unter den Erben sich befinden, die Berichtigung der Vormunder-Rechnungen, und sonstige Vorsorge vor Pflegbefohlene, äussert erschweret habe ...: So ordnen und befehlen Wir hierdurch
: [Conclusum in Senatu, den 18ten Januarii 1780]