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  1. Nur die Mitglieder ganzer, einem Schulverbande zugeschlagener Gemeinden, nicht einzelne, einer bestehenden Schule zugewiesene Einwohner haben auf die Vergünstigung Anspruch, zur Unterhaltung der Gebäude halb so viel beizutragen als die einer gleichen Klasse angehörigen Einwohner des Schulortes. Mitverhaftung der neu hinzugekommenen Mitglieder eines Schulverbandes für die noch ungetilgten Kosten eines vor ihrem Eintritte ausgeführten Schulbaues : [V. Volksschulwesen]

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    1887

    Erschienen in: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen ; 29(1887), 11/12, Seite 798-800