Von Hoch-Fürstl. gnädigster Herrschafft wegen, ergehet hiermit an alle und jede Ober- und Beambte, wie auch Burgermeistere und Rath in Städten, Märckten und Flecken, dieses gesamten Fürstenthums und Lande die gemessene Verordnung, daß, obwohlen in dem letzthin ergangenen vorläuffigen Ausschreiben befohlen worden, die Chur-Bayrische ganze und halbe Max d'or biß zu den 1. Julii vor voll cursiren ... zu lassen
: [Onolzbach, den 10. April. 1726]