Friederich der Zweite, Von Gottes Gnaden Herzog von Wirtemberg und Teck ... Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Bei Erwägung des durch die so lange anhaltende Kriegs-Zeiten so sehr erschöpften Zustandes aller Kommun-Kassen, und in der Landesväterlichen Absicht, die gewöhnlichen Steuer-Kontribuenten auf alle nur thunliche Weise zu erleichtern, lassen Wir Euch, nach vorgängiger Vernehmung der Verordneten zum Landschaftlichen Engern Ausschuß, folgende neue gesezliche Bestimmungen in Hinsicht auf die Entrichtung der Wohnsteuer zu Eurer Nachricht und Nachachtung in Gnaden unverhalten: 1) Jede, in der Stadt, einem Fleken oder einem Dorfe Unsers Herzogthums wohnende für sich lebende Person ist, wenn sie kein Bürger- oder Beisiz-Geld bezalt, der Wohnsteuer unterworfen, und zwar ohne Unterschied, ob dieselbe unbewegliche Güter besize oder nicht,
: Stuttgart, den 8. Jan. 1800.