Nachdeme man mißfällig wahrnehmen müssen, daß in Verkauffung des Arsenici und andern Giffts, wie auch starck und schädlicher purgantium, als Colloquinten und dergleichen verschiedene Mißbräuche besonders auf dem Land zeither einzuschleichen begönnet, auch, sogar einige Land-Krähmere sich unterstanden gegen die Landes-Ordnung dergleichen offentlich zu verkauffen, woraus Unglück und jehlinge Todesfälle erfolgen; Als wird dem Ober-Ambt hiermit anbefohlen fordersambst die in der gedruckten Lands- und Apothecker-Ordnung tit. 20. §. 5. pag. 169. wegen der bey Verkauffung dergleichen Giffts zugebrauchen seyender praecaution enthaltene heilsame Vorschrifft denen daselbst befindlichen Apotheckern nochmahlen zu erneueren und zu publiciren
: [Mannheim den 30ten Decembris 1754]