Description:
<jats:p>Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern sind ebenso vielfältig wie schillernd. Neben den Chancen gilt es indes auch die Beschränkungen nicht aus den Augen zu verlieren, die es bei dieser Zusammenarbeit zu beachten gilt. Mit der Einfügung eines neuen § 31a KHGG NRW hat das Land Nordrhein-Westfalen in Anlehnung an § 31 MBOÄ klargestellt, dass es auch Krankenhausträgern nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Ergänzung sollte verdeutlichen, dass Ärzte und Krankenhäuser keine „Makler“ sein dürfen, sondern sich dem Dienst am Menschen verpflichtet haben. Vor diesem Hintergrund und den bestehenden bundesgesetzlichen Vorgaben wird das neue Landesrecht dargestellt.</jats:p>