Der, Nach der erläuterten und verbesserten Churfürstl. Sächs. Proceß-Ordnung, eingerichtete Modus Procedendi
: Darinnen nemlich Die insgemein durch den gantzen Proceß vorkommende Formulen, so wohl auf Seiten derer Partheyen, als des Richters, vorgeschrieben, und die fatalia, die dabey zu observiren, genau angemercket worden sind