Nachdem auf eingegangenes Churfürstl. Sächs. höchstes Rescript d. d. Dresden den 26 Novbr. 1804. zu mehrerer Aufsicht auf die einer guten Polizey zuwiderlaufende Contraventionen, nicht weniger auf das Betteln, und Einschleichen verdächtiger Personen, einiger Polizeydiener vom 31ten I. M. und Jahres an, bestellet worden, welche, nach den ihnen ertheilten Verhaltungspuncten, vorzüglich mit darauf Achtung geben sollen
: [Görlitz, am 9ten März 1805]