Allgemeines Edict, Daß keiner Von Adel, noch andere Vasallen, insonderheit weder hohe und niedere Stifter, noch Ballayen, Dohm-Capitul, Commenden, Prælaturen, Clöster, oder andere Pia Corpora, Städte und Communen &c. so Dörfer und Land-Güter besitzen, bey Ein Hundert Ducaten Strafe zur Invaliden-Casse, sich unterstehen sollen, in und bey ihren Gütern Bauer- und Cossäthen-Höfe eingehen zu lassen, und die Aecker und Wiesen davon an sich zu ziehen, oder zu Vorwerckern zu schlagen, nochweniger davon neue Vorwercke anzulegen, ein solches auch selbst in denen Königl. Aemtern beobachtet, die Land-Räthe, bey Vermeydung einer Strafe von Ein Hundert Thlr. wenn sie solches binnen Jahr und Tag nicht anzeigen, darauf besonders acht haben, und davor stehen sollen