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Begreiffend Wie sich ein Beamter in Justiz-Sachen, und zwar insonderheit bey solchen, welche in den dritten Gegenstand, oder Objectum der Jurisprudenz, Actiones genannt, einlauffen, verhalten, die Arten der Klagen unterscheiden, und nach ihren requisitis examiniren, ... sodann auch den ganzten Process formiren, und, was dabey nöthig, observiren soll Allen zum Justiz-Wesen und deren Verwaltung bestellten Beamten, zum Behuff und Erleichterung ihrer Amts-Verrichtungen herausgegeben durch Germanum Philoparchum [i.e. Christoph Heinrich Schweser]
Nürnberg: Hoffmann, 1729
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Begreiffend Die Continuation wie sich ein Beamter in Justiz-Sachen, und zwar circa jus rerum, specialiter aber bey denen Pactis und Contractibus aufführen, und was er hiebey in seinem Ambt observiren soll Wonebens Insonderheit von allen Arthen und Geschlechten der Contractuum, sowol nominatorum als innominatorum, ... wie sie constituirt, wieder dissolvirt, ... gehandelt, und ihm genugsame Information in seiner Amtirung bey keinem anzustossen gegeben wird durch Germanum Philoparchum [i.e. Christoph Heinrich Schweser]
Nürnberg: Hoffmann, 1721
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Begreiffend, Wie sich ein Beamter in Justitz-Sachen, und zwar insonderheit bey solchen, welche in den andern Gegenstand oder Objectum, der Jurisprudenz, Jus Rerum genannt, einlauffen, und in Erforschung deren Substanz und Wesen, wie die Res abgetheilet, und das Dominium darüber, auf mancherley Arten acquiriret werden, bestehen, belehren, solches bey vorfallenden Casibus denen Partheyen zum besten appliciren, und zugleich der Justitz ein Genügen thun, sich aber selbst bey seinen Amt sicher setzen soll Allen getreuen Obrigkeitlichen Beamten zum Behuff in ihren obhabenden Amts-Verrichtungen, Auf vielmahliges Ersuchen guter Freunde, samt einem ordentlichen Register, zum Druck befördert Durch Germanum Philoparchum [i.e. Christoph Heinrich Schweser]
Nürnberg: Hoffmann, 1720
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Begreiffend, Wie sich ein Beambter in Justiz-Sachen, und zwar insonderheit, welche in den ersten Gegen-Stand der Jurisprudenz, wie es insgemein genannt wird, nemlich in das Jus Personarum, einlauffen, belehren, die vorfallende Casus unter denen Partheyen daraus appliciren und entscheiden, und damit der Justiz sowol ein Genügen thun, als sich seines gebrauchten Amts halben sicher setzen kan Allen zum Justiz-Wesen und deren Verwaltung bestellten Beamten, zu wohlgemeinten Behuff, und Erleichterung ihrer Amts-Verrichtungen heraus gegeben Durch Germanum Philoparchum [i.e. Christoph Heinrich Schweser]
Nürnberg: Hoffmann, 1710 ; Nürnberg: Streck, 1710
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Der kluge Beamte, oder Informatorium Juridicum Officiale ... [1] Das ist: Unterricht, wie sich ein Beamter in denen seiner Herrschaft zukommenden hohen Landes- und Territorial-Gerechtsamen, Regalien und Herrlichtkeiten, dann auch Ober- und Nieder-Gerichten belehnen, und nach gewissen hierinn berührten Casibus zu seiner Herrschafft Nutzen verhalten, sich aber selbst dabey ausser Verantwortung setzen könne : Allen treuen Obrigkeitlichen Beamten zur Vermehrung ihres Eifers in ihren Amts-Verrichtungen und Facilitirung obhabenden schweren Amts, auf vielmahliges Ersuchen guter Freunde, samt einem ordentlichen Register zum Druck befördert / durch Germanum Philoparchum [i.e. Christoph Heinrich Schweser]
Nürnberg: Hoffmann, 1705 ; Nürnberg: Streck, 1705