Edict, daß denen, im souverainen Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz, mit unbeweglichen Gütern angesessenen Vasallen und Unterthanen, zu Abtragung ihrer Schulden, eine dreyjährige Frist verstattet, und die davon zu entrichtenden Zinsen, nicht höher als zu 6 pro Cent bezahlet werden soll
: De Dato Schweidnitz den 1sten August 1765.