• Media type: E-Book
  • Title: Urk. Batt 6, 1509 September 3, o. O. [wohl Bissersheim?]
  • imprint: [wohl Bissersheim?], 1509 September 3 (Geben vff mondag nach sant Egidens tag Als man zalt nach cristi Vnsers hern geburt Dusent funffhundert vnd Nuen Jare)
    Online-Ausg., Heidelberg: Univ.- Bibl., 2013
  • Extent: Einzelbl; 33,5-34,2 × 34,6-35,5 cm, Plica 4,1-4,9 cm
  • Language: German
  • Identifier:
  • Keywords: Kloster Limburg, Haardt ; 15090903 ; Bissersheim ; Callbach ; Worms ; Handschrift ; Urkunde ; Regest
  • Reproductino series: Heidelberger historische Bestände - digital
  • Type of reproduction: Online-Ausg.
  • Place of reproduction: Heidelberg: Univ.- Bibl., 2013
  • Origination:
  • Original: Universitätsbibliothek Heidelberg: Urk. Batt
  • Footnote:
  • Description: Das Gericht mit Schultheiß und Schöffen (Hamann Eberlin; "Jecke" [?] Rode, "Vittel" [?] Hensgen, "Wyssen" Zillig, Jörg Reden) und die Gemeinde Bissersheim beurkunden, dass sie mit Datum der Urkunde von dem Ehepaar Endres und Elisabeth Will 70 Gulden erhalten haben, dafür müssen sie jährlich am Martinstag (11. November) oder spätestens 14 Tage danach einen Zins von 3½ Gulden an die genannten Kreditgeber nach "laudenberg" (vielleicht die Wüstung Laudenberg bei Callbach, LKr. Bad Kreuznach) zahlen. Als Sicherheit setzen sie mit Einwilligung ihres Herrn, des Grafen Reinhard I. von Leiningen-Westerburg Herrn zu Schaumburg, das gesamte Dorf Bissersheim mit seiner Gemarkung ein. Sie verpflichten sich, das Pfand in einem guten Zustand zu halten, damit es nicht an Wert verliert. Sollten die Kreditnehmer oder ihre Nachfolger im Amt die Zinszahlung schuldig bleiben, sagen diese zu, drei Schöffen in einer Herberge in Worms zum Einlager zu stellen. Sollte einer oder mehrere der Bürgen durch Tod oder andere Gründe ausfallen, so verpflichten Gericht und Gemeinde umgehend für ausreichenden Ersatz zu sorgen. Der Rückkauf wird vereinbart und kann jährlich am Georgstag (23. April) erfolgen. Im Falle einer Ablösung des Kredits verliert die vorliegende Urkunde ihre Gültigkeit und die Darlehensgeber, ihre Erben oder Nachkommen haben in dieser Sache keine Ansprüche mehr. Ankündigung des Gerichtssiegels, das Schultheiß und Schöffen des Gerichts der Gemeinde anhängen, sowie des Siegels des leiningischen Amtmanns Ambrosius von Wachenheim, das dieser auf Bitten von Schultheiß und Schöffen als Vertreter des Dorfherrn zusätzlich anhängt, ohne dass daraus Forderungen in dieser Sache an ihn abgeleitet werden können.
  • Access State: Open Access