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Der UN-Menschenrechtsausschuss beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 die Pflichten der Vertragsstaaten aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) hinsichtlich des Rechtes auf Leben. Die Allgemeine Bemerkung erläutert namentlich das Verbot der willkürlichen Tötung sowie den Regelungsgehalt des Artikels 6 des UN-Zivilpaktes hinsichtlich der Verhängung der Todesstrafe. Sie beleuchtet ferner sein Verhältnis zu Artikeln anderer Menschenrechtsverträge. Die vorliegende Information fasst die Allgemeine Bemerkung Nr. 36 zusammen.