In dem Codice Fridericiano ist Part. 3. Tit. 30. §. 12. demjenigen, dem Eyd deferirt wird, den Anschein nach erlaubet worden, das Delatum Juramentum durch einen per speciale Mandatum Bevollmächtigten Advocaten abzuschweren. ... Man hat derhalben nöthig gefunden, solches Gesetz auf eingelauffene Königliche allergnädigste Verordnung vom 30. Janauary a. c. zu declariren