Nachdem Seine Königliche Majestät in Preussen, Unser allergnädigster Herr, unterm 15. Octobr. a. c. ... befohlen, daß alle Chirurgi in Dero Landen, sowohl diejenige, welche in denen Städten etabliret, als auch diejenigen, so bey der Armée employret sind, wenn ihnen in ihrem Metier remarquable Casus vorfallen .... jedesmahl davon ein specifiques Factum oder Memoire, mit ihren Anmerckungen ... an die Academie der Wissenschaften ... einsenden sollen