Es ist vermöge des in hiesigen Clev- und Märckischen Provintzen publicirten gemeinen Bescheides von 22. Januar. 1751 sämtlichen Advocaten, sowohl bey Unserer hiesigen Regierung, als auch bey denen Unter-Gerichten nachdrücklichst eingebunden worden, gleich Anfangs des Processes von ihren Partheyen nach Vorschrifft des ... Formulars vom 1. Sept. 1750. zureichende Information, betreffend die wahre Beschaffenheit der Sache, einzufordern