Description:
Bei der Auslagerung der Leistungserbringung auf gemeinnützige oder gewerbliche Dritte werden Leistungen der Sozialhilfe auch durch die Vereinbarungen geprägt, die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer abgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber hat damit den Vereinbarungspartnern eine Verantwortung auferlegt, deren Wahrnehmung unter finanziellen Restriktionen zugleich in der Versuchung steht, der Verwaltungsökonomie und der Angebotsrealität Vorrang vor den Rechten und Interessen des Leistungsberechtigten einzuräumen. Die fachwissenschaftliche Diskussion wirft ebenso wie die Praxis der Umsetzung des Leistungserbringungsrechts die Frage auf, ob die Gesetzesbindung des Sozialhilfeträgers bei der Auslagerung der Leistungserbringung Modifikationen gestattet, die den Leistungsberechtigten im Vergleich zu einer Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger selbst potenziell benachteiligen. Der Verfasser geht dieser Frage sowohl unter verfahrensrechtlichen als auch unter materiellrechtlichen Aspekten nach. Dabei wird nicht nur deutlich, dass die Relevanz des Ersten und Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs für die nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes und der Bundesempfehlung abzuschließenden Landesrahmenverträge und Einzelvereinbarungen regelmäßig unterschätzt wird. Dargestellt wird auch, dass die geltenden Vorgaben für die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer einen Anbieterwettbewerb tatsächlich nicht erwarten lassen, der als Regulativ einer monopolistisch verantworteten Verkürzung der Rechte und Interessen des Leistungsberechtigten wirken könnte. Der Verfasser resümiert seine Bestandsaufnahme in Empfehlungen, die sich in erster Linie an den Gesetzgeber richten. Ihnen kann überwiegend jedoch auch unter dem geltenden Recht gefolgt werden, so dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ebenso wie die Vereinbarungspartner bereits vor den empfohlenen legislativen Schritten dazu beitragen könnten, die Rechte und Interessen des Leistungsberechtigten auch bei Auslagerung der Leistungserbringung ungeschmälert zu wahren.