Footnote:
Quellen- und Literaturverz. S. 361 - 365. Personen-, Orts- und Sachreg. S. 367 - 391
Description:
Den Landständen im Hochstift Hildesheim war es während der Regierungszeit des Kurfürsten Maximilian Heinrich (1650-1688) gelungen, ihre herkömmlichen Freiheiten gegenüber dem Fürsten zu behaupten und ihre politischen Mitwirkungsrechte auszudehnen. Diese in jahrzehntelanger Praxis ausgeformte Stiftsverfassung wurde bis zum Ende der hildesheimischen Unabhängigkeit (1802) gegen den Willen und Widerstand der bischöflichen Regierung mit Hilfe der Reichsgerichte bewahrt und weiter ausgeformt. Im Jahrhundert der Aufklärung drängte die Landschaft auf die Trennung von Rechtsprechung und Regierung und setzte ihr Selbstversammlungsrecht ebenso durch wie das Recht auf die Publikation regierungskritischer Dokumente. Der hildesheimische Landtag wurde so zu einem Landesparlament, das den Kristallisationspunkt einer entstehenden "bürgerlichen" Öffentlichkeit bildete. Parallel zur Französischen Revolution wurde dann auch in Hildesheim die Legitimation der landständischen Versammlung in Frage gestellt und eine Verfassungsreform gefordert, die der Steuerleistung Rechnung trug.