Gründliche Erörterung Einer noch niemahls also ausgeführten Gewissens-Frage: Ob diejenige, Welche ausser dem Ehestande mit immerwährenden und unhintertreiblichen Versuchungen geplagt sind, aber dabey so viel Jahre und Geschicklichkeit haben, eine Frau mit Verstand zu regieren und zu versorgen, nicht in ihrem Gewissen verbunden zu heyrathen, ob sie gleich noch auf Dienste warten, und der Welt Urtheil darüber ausstehen müssen?