Verordnung Des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrichs, Der Schweden, Gothen und Wenden Königs, [et]c. [et]c. [et]c. ... Wornach es in Ihro Königlichen Majestät Hessischen Fürstenthumen und Landen In und bey denen Hospitalien und Armen-Häusern eingerichtet und gehalten werden sol