Verordnung, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten und die Gebühren der Notare und Rechtsanwalte in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Bayerischen Gebietstheilen, mit Ausschluß der Enklave Keulsdorf, vom 30. August 1867 nebst den durch diese Verordnung eingeführten Gesetzen vom 9., 10., 11. und 12. Mai 1851 und den dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen
- [Amtliche Ausgabe]