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Media type:
Book;
Conference Proceedings
Title:
Von der religiösen zur säkularen Begründung staatlicher Normen
:
zum Verhältnis von Religion und Politik in der Philosophie der Neuzeit und in rechtssystematischen Fragen der Gegenwart
Footnote:
Bd. dokumentiert eine Tagung des Exzellenzclusters "Religion und Politik in den Kulturen der Vormoderne und Moderne" der Westfälischen Wilhelms-Univ., vom 22. - 24. Oktober 2009 in Münster. - Beitr. überw. dt., teilw. engl. - Literaturverz. S. [315] - 333
Description:
Der moderne Rechtsstaat beansprucht, seine Burger unterschiedslos als freie und gleiche Personen zu behandeln. Aufgrund dieses allgemeinen Anspruchs sind von der Legitimation staatlicher Normen partikulare ethische Konzeptionen ebenso ausgeschlossen wie Willkur und Privilegium. Eine besondere Frage entsteht aber im Verhaltnis zu den grossen Religionen, die einerseits selbst mit universalen Geltungsanspruchen auftreten, andererseits als Offenbarungsreligionen durch ihre Geschichtlichkeit aber auch partikular sind. Die aus dem Anspruch der Rechtsstaatlichkeit folgende Forderung nach weltanschaulich neutraler sakularer Normgebung fuhrt auf eine fur die neuzeitliche Philosophie, besonders fur die Rechtsphilosophie, zentrale Frage: Lassen sich grundlegende, allen gemeinsame Eigenschaften der Menschen (z.B. die Vernunft) ohne Rekurs auf besondere kulturelle Erfahrungen normativ wenden? Daran schliesst sich die Frage an, wie die so gewonnenen Normen sich zu den je partikular uberlieferten verhalten. Damit ist das Verhaltnis von Politik und Religion vor dem Hintergrund moderner Rechtsstaatlichkeit angesprochen, aus dem sich eine Reihe von philosophisch-historischen sowie von rechtssystematischen Problemen ergeben. Diese Probleme werden in diesem Buch von Philosophen und Rechtswissenschaftlern eingehend erortert und diskutiert. Dabei wird, ausgehend von der je eigenen Fachperspektive, eine interdisziplinare Diskussion eroffnet. Das Leitthema der Beitrage bildet dabei das Verhaltnis von naturrechtlichen, kulturellen und positivrechtlichen Elementen in der Legitimation staatlicher Normsetzung einerseits und in der Begrundung subjektiver Rechte, insbesondere der Menschenrecht.