Nachdem Se. Königl. Majestät in Preussen, Unser allergnädigster König und Herr, höchst mißfällig wahrgenommen, was gestalt ungeachtet Dero Verordnung vom 30. Decembr. 1722. worinnen ausdrücklich fest gesetzet, daß denen Postilionenen bey der reitenden Post vor jede viertel Meile Versäumniß 1. Rthlr. und so weiter nach Proportion von ihren Gehalt einbehalten werden soll, die Posten nichts destoweniger sehr späth einlauffen