• Media type: E-Article
  • Title: Verfassungsrechtliche Aspekte der Gewerbesteuer als Objektsteuer
  • Contributor: Selder, Johannes
  • Published: Verlag Dr. Otto Schmidt, 2014
  • Published in: Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht, 96 (2014) 4
  • Language: Not determined
  • DOI: 10.9785/ovs-fr-2014-174
  • ISSN: 2194-4156; 0940-452X
  • Keywords: General Engineering
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  • Description: Schon bald, nachdem Franz Dötsch im Jahr 1968 in den Dienst des Finanzamts Koblenz eingetreten war, wurde er mit Fragen der Unternehmensbesteuerung befasst. Diesem Bereich galt auch später, während seines Studiums, seiner Tätigkeit am Lehrstuhl von Brigitte Knobbe-Keuk, seiner richterlichen Tätigkeit am Niedersächsischen FG und am BFH sein besonderes Interesse. Wichtigste Unternehmenssteuer ist, was das Aufkommen anbelangt, die GewSt, deren Aufkommen sich nach einer Mitteilung des Statistischen Bundesamts im Jahr 2012 auf 42,3 Mrd. € belief. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer sind nie verstummt. Bereits zu Zeiten, als das BVerfG bei der Prüfung steuerrechtlicher Regelungen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG noch großzügig war und im Wesentlichen nur eine Willkürprüfung vornahm, war das GewStG Gegenstand von gleichheitsrechtlichen Betrachtungen. Seit das BVerfG dazu übergegangen ist, das Steuerrecht - mit Ausnahme des Umsatzsteuerrechts - einer strengen Prüfung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu unterziehen, haben sich die gleichheitsrechtlichen Bedenken vermehrt. Im Jahr 1968, als Franz Dötsch seine berufliche Tätigkeit beim Finanzamt begann, wurde der GewSt-Messbetrag noch von den Komponenten Gewerbeertrag, Gewerbekapital und Lohnsumme beeinflusst. Damals konnte man mit gutem Recht von einer Betriebssteuer sprechen. Diese Bezeichnung ist nach jetziger Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt. Nur noch der Gewerbeertrag ist Ausgangsgröße für die Ermittlung des Messbetrags. Auch ist die GewSt seit dem Erhebungszeitraum 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Die Gesetzesänderungen und die Verschärfung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG sind Anlass für eine Überprüfung der GewSt in ihrer jetzigen Form nach heutigen gleichheitsrechtlichen Maßstäben.