• Media type: E-Article
  • Title: Wettbewerbsstärkung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)?
  • Contributor: Sauter, Herbert; Ellerbrock, Tatjana
  • imprint: Verlag Dr. Otto Schmidt, 2007
  • Published in: GesundheitsRecht
  • Language: Not determined
  • DOI: 10.9785/ovs.gesr.2007.6.11.497
  • ISSN: 2194-4229; 1610-1197
  • Keywords: Industrial and Manufacturing Engineering ; Environmental Engineering
  • Origination:
  • Footnote:
  • Description: <jats:p>Im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Krankenversicherung beschlossen. Er hat mit dieser anspruchsvollen Bezeichnung seiner gesetzgeberischen Zielsetzung zunächst vor allem bei den mittelständischen Leistungserbringern für Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel Hoffnungen auf mehr Wettbewerbsschutz geweckt, die er im Ergebnis dann doch nicht erfüllt hat. Die sachdienlichen Vorschläge des Bundeskartellamtes in seiner Stellungnahme vom November 2006 in der Endphase des Gesetzgebungsverfahrens hat er nicht aufgegriffen und auf die Kritik in der Anhörung durch den Bundestagsausschuss für Gesundheit nur halbherzig reagiert. Durch einen in § 69 SGB V eingefügten zweiten Satz gelten zwar die §§ 19 bis 21 GWB entsprechend, aber durch die unverändert fortgeltende Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte durch § 69 S. 1 SGB V sind das Bundeskartellamt und die Kartellgerichte (Zivilgerichtsbarkeit) für die Rechtsschutzgewährung gegen Nachfragemissbrauch marktbeherrschender gesetzlicher Krankenkassen unzuständig. Durch das Beitragssicherungsgesetz 2003 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen mit ihren Leistungserbringern nach § 130a Abs. 8 SGB V fakultativ und individuell Rabattvereinbarungen eingehen, sind aber gleichzeitig nicht daran gehindert, kollektiv am Markt aufzutreten und durch kartellierte Bündelung ihrer Nachfrage existenzgefährdende Rabatte zu fordern. Die Autoren legen dar, wie die mittelständischen Leistungserbringer entgegen den Erwartungen des Wettbewerbsstärkungsgesetzes aus gesundheitspolitischen Gründen weiterhin der Nachfragemacht der gesetzlichen Krankenkassen, denen der Gesetzgeber in der Begründung zur Ergänzung des § 69 SGB V entgegen der ständigen Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes kurzerhand die Eigenschaft eines Unternehmens abspricht, ausgesetzt bleiben.</jats:p>