Beschreibung:
Aus der Einleitung: Ausgangspunkt dieser Untersuchungen über den Unternehmensbegriff im Vertrag der EGKS ist Artikel 80 MV, der die vertragliche Bestimmung des Unternehmensbegriffs enthält. Die Bedeutung dieser Regelung liegt in der Abgrenzung und organisationsrechtlichen Stellung der Montanunternehmen von den im Montaninland betriebenen Unternehmen anderer Wirtschaftszweige. Sie enthält also die persönliche Zuständigkeitsbestimmung der Organe der EGKS gegenüber den Montanunternehmen.