Beschreibung:
Bischof Reinhard I. von Worms gebietet, die Feste der Heiligen und Märtyrer in der Diözese Worms, vor allem aber des zu Neuhausen ruhenden hl. Märtyrers Cyriacus und seiner Genossen am 8. August (octa die mensiß Augusti) feierlich zu begehen. Darüber hinaus befiehlt der Bischof allen Klerikern seiner Diözese, gemäß den Bestimmungen der Synode alle ihre Konkubinen und Ehefrauen (concubinas et mulieres) innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der vorliegenden Anordnung zu entlassen