Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main, fügen hiermit zu wissen: Nachdem 1. bisher mehrmal Zweifel erregt worden und Anfrage geschehen, ob das Schlittenfahren eine in der Fasten- und Advents-Zeit erlaubte Lustbarkeit, oder unter dem Obrigkeitlichen Verbott des Musik-Haltens mit begriffen sei? ...; Als haben Wir Uns bewogen gefunden folgendes zu verordnen: ad 1) daß künftighin sowohl an Fest- und Feiertägen ..., als auch die ganze heilige Advents- und Fasten-Zeit hindurch das Schlittenfahren der blosen Belustigung wegen ... veboten sein- ... solle
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E-Book
Titel:
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main, fügen hiermit zu wissen: Nachdem 1. bisher mehrmal Zweifel erregt worden und Anfrage geschehen, ob das Schlittenfahren eine in der Fasten- und Advents-Zeit erlaubte Lustbarkeit, oder unter dem Obrigkeitlichen Verbott des Musik-Haltens mit begriffen sei? ...; Als haben Wir Uns bewogen gefunden folgendes zu verordnen: ad 1) daß künftighin sowohl an Fest- und Feiertägen ..., als auch die ganze heilige Advents- und Fasten-Zeit hindurch das Schlittenfahren der blosen Belustigung wegen ... veboten sein- ... solle
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[Geschlossen bei Rath, den 28ten Decemb. 1786]