• Medientyp: E-Book; Hochschulschrift
  • Titel: Wiedergutmachung im Beitrittsgebiet : die Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG für in der NS-Zeit vorgenommene Entziehungen von Unternehmensanteilen aus verfassungsrechtlicher Sicht
  • Beteiligte: Gödel, Christoph [VerfasserIn]
  • Erschienen: Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2018
  • Erschienen in: Studien zum öffentlichen Recht ; 24
    Öffentliches Recht
  • Ausgabe: 1. Auflage
  • Umfang: 1 Online-Ressource (378 Seiten)
  • Sprache: Deutsch
  • DOI: 10.5771/9783845291017
  • ISBN: 9783845291017
  • Identifikator:
  • RVK-Notation: PL 415 : Art. 14 GG: Eigentum und Enteignung
  • Schlagwörter: Deutschland > Nationalsozialismus > Enteignung > Wiedergutmachung > Unternehmensbeteiligung > Rückerstattung > Eigentumsgarantie
    Deutschland > Nationalsozialismus > Gesellschaftsanteil > Enteignung > Wiedergutmachung
  • Entstehung:
  • Hochschulschrift: Dissertation, Universität Leipzig, 2018
  • Anmerkungen: Aus dem Vorwort: "Grundlage des Buches ist meine Dissertation, die [...] im Februar 2016 vorgelegen hat und im März 2018 aktualisiert wurde."
  • Beschreibung: Die Studie befasst sich mit NS-Enteignungen im Beitrittsgebiet und den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Wiedergutmachung. Neben der Klärung, ob die Bundesrepublik Deutschland für Maßnahmen aus einer anderen Zeit und eines untergegangenen Unrechtssystems zur Wiedergutmachung verpflichtet ist und ob die Enteignungen wirksam waren, werden vor allem die Grundrechte aus Art. 3 und 14 GG behandelt. Grundlage der Prüfung ist die Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG für Gesellschafter, denen aus rassistischen oder politischen Gründen Unternehmensanteile entzogen worden waren. Als Ausgleich für eine Entwertung der Gesellschaftsrechte wird den Gesellschaftern in Höhe der ihnen entzogenen Beteiligung ein Anspruch auf Bruchteilseigentum an den aus dem Unternehmensvermögen ausgeschiedenen Vermögensgegenständen zugestanden. Im Mittelpunkt steht die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundrecht der betroffenen Eigentümer aus Art. 14 GG und ein Grundrechtsschutz der früheren Gesellschafter.