Beschreibung:
Irreführende Ermittlungsmethoden und Vernehmungsmuster gehören seit jeher zum Repertoire der Strafverfolgungsbehörden und sind nach wie vor aus dem Ermittlungsverfahren nicht hinwegzudenken. Die StPO bezieht zu deren Einsatz in der Beschuldigtenvernehmung insoweit Stellung, als sie in § 136a Abs. 1 Satz 1 ein Täuschungsverbot für die Vernehmung statuiert und in § 136 Abs. 2 anordnet, dass die Vernehmung dem Beschuldigten die Gelegenheit geben soll, Verdachtsgründe zu beseitigen und entlastende Umstände vorzubringen. Tobias Müller folgert daraus, dass die Vernehmung entgegen der herrschenden Meinung ausschließlich der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Beseitigung eines vorliegenden Verdachts dient, weshalb in der Vernehmung nichts geschehen darf, was dieser Entlastungsfunktion zuwiderläuft. Entgegen diesem Verbot erhobene Aussagen dürfen regelmäßig nicht verwertet werden. Außerhalb der Vernehmung ist der Beschuldigte durch die Selbstbelastungsfreiheit partiell vor Irreführungen geschützt. / »Deceptions of the Accused«: Criminal proceedings are still characterized by the use of deceptive investigation techniques against the accused, particularly during interrogation. Tobias Müller examines the legitimacy of such techniques and advocates an understanding of interrogation as means of the accused’s right to be heard for the purpose of exoneration.