Gründliche Deduction, Daß Die Ausgleichung Derer Mecklenburgschen Städte in der Contribution, Nach dem, niemahlen in der Form, als die Mecklenburgsche Ritterschafft praetendiret, In Mecklenburg üblich gewesenen, neu-fabricirten, sogenannten Hufen- und Erben-Modo, ... zu beschaffen unmöglich, und daß die Quota Tertiae, welche in der Contribution denen Städten will aufgebürdet werden, der Landes-Verfassung gäntzlich zuwieder, mithin Denen Städten äusserst praejudicirlich sey; Daß aber Der Modus der Licent- oder Consumtions-Steuer, so die Städte vorhin gehabt, von selbsten eine Gleichheit mit sich führe; Dahero solcher billigste Modus, nebst der entzogenen bürgerlichen Nahrung Denen Städten zu restituiren, und der Ritterschafftliche Beytrag Zu denen Landes-Steuren wider herzustellen sey