Von Gottes Gnaden, Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen . Fügen hiermit zu wissen, demnach bey denen Uns nachgesetzten Collegiis so wohl, als sonst vielfältig wahrzunehmen gewesen, daß unter denen Notariis publicis Cæsareis sich viele befinden, welche ihr Amt theils aus Unwissenheit, theils auch aus Maliz, auf eine unerlaubte Arth gemißbrauchet . Als verordnen Wir ., daß hinführo niemanden . das Notariat . zu exerciren nachgelassen seyn soll, woferne er nicht von Unserer Fürstl. Regierung tentiret . : Datum Friedenstein, den 24. Novembr. 1750. Friederich, H. z. S