Beschreibung:
<jats:title>Abstract</jats:title>
<jats:p>Die Rechtsprechung stellt für die Beurteilung des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (§ 138 BGB) bei Ratenkrediten auf eine Überschreitung des Marktzinses um relativ 100 % oder absolut 12 % ab. Im folgenden Beitrag wird versucht, aus dem historisch gewachsenen und für § 138 BGB maßgeblichen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden eine Begründung für diese Werte zugeben.</jats:p>