• Medientyp: E-Artikel
  • Titel: Beurteilung witterungsbedingter Koronageräusche von Höchstspannungsfreileitungen im Zusammenhang mit der Änderung des EnWG 2022/Assessment of weather-related audible noise due to corona from extra-high voltage overhead lines in connection with the amendment to “EnWG” of 2022
  • Beteiligte: Tausend, Wolfgang; Schröder, Benjamin; Sames, Pascal; Porsch, Winfried; Ottink, Marco; Möllenbeck, Saskia; Lusiewicz, Anna; Lehner, Markus; Junghänel, Thomas; Hettig, Christian; Bötsch, Daniel
  • Erschienen: VDI Fachmedien GmbH and Co. KG, 2023
  • Erschienen in: Lärmbekämpfung
  • Sprache: Nicht zu entscheiden
  • DOI: 10.37544/1863-4672-2023-05-10
  • ISSN: 1863-4672
  • Schlagwörter: Public Health, Environmental and Occupational Health ; Pollution ; Acoustics and Ultrasonics
  • Entstehung:
  • Anmerkungen:
  • Beschreibung: <p>Entladungsgeräusche an Hochspannungsfreileitungen, so genannte Koronageräusche, treten witterungsbedingt auf und erreichen bei Niederschlag die höchsten Werte. Für die Beurteilung dieser besonderen Anlagengeräusche wurde mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm vom Juli 2022 ein neuer Absatz 2b in § 49 (Anforderungen an Energieanlagen) eingefügt, der zusammen mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) anzuwenden ist. </p> <p> </p> <p>Nach der Einführung und Beschreibung des Phänomens und der Eigenheiten von Koronageräuschen beginnt nachfolgender Aufsatz mit einem Exkurs zu Windenergieanlagen, bei denen ebenfalls witterungsbedingt entstehende Geräusche zu ermitteln und zu beurteilen sind. Es folgt eine Darlegung der neuen EnWG-Vorgaben sowie die Herleitung und Begründung eines maßgeblichen Betriebszustands („Hauptbetriebszustand“) für mit Wechsel- bzw. Drehstrom betriebene 220- oder 380-kV-Freileitungen. Dieser Hauptbetriebszustand wird mit einer Niederschlagsintensität definiert, die innerhalb des aktuellen Rechtsrahmens und vor dem Hintergrund statistischer Daten des Deutschen Wetterdienstes aus gutachterlicher Sicht angemessen und für die Ermittlung und Bewertung der entstehenden Koronageräusche geeignet ist. Für diesen Zustand können die beurteilungsrelevanten Geräuschemissionen einer betroffenen Leitungskonstruktion sowohl rechnerisch prognostiziert als auch im Betrieb messtechnisch bestimmt werden. Für Betreiber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen gilt nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 4.1a der TA Lärm die Grundpflicht, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu verhindern, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind. Angesichts der Besonderheiten der betroffenen Anlagen werden abschließend Kriterien erörtert, nach denen der Stand der Lärmminderungstechnik für Freileitungen im Stromübertragungsnetz bestimmt werden kann. </p>