• Medientyp: E-Artikel
  • Titel: Beteiligung der Europäischen Union an Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
  • Beteiligte: Barth, Clarissa
  • Erschienen: Nomos Verlag, 2024
  • Erschienen in: Europarecht, 59 (2024) 1, Seite 20-50
  • Sprache: Nicht zu entscheiden
  • DOI: 10.5771/0531-2485-2024-1-20
  • ISSN: 0531-2485
  • Entstehung:
  • Anmerkungen:
  • Beschreibung: <p>Kooperation und Dialog können Konflikte entschärfen. Macht das BVerfG von einem seiner eigens beanspruchten Kontrollvorbehalte Gebrauch, ist es aufgrund des Kooperationsverhältnisses mit dem EuGH jedenfalls gehalten, diesem zur Vorabentscheidung vorzulegen. Daneben holt das BVerfG im bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren gelegentlich Stellungnahmen von EU-Organen ein. Dieser Beitrag untersucht, ob darüber hinaus bei einer ultra-vires-Kontrolle eine Beteiligung der EU im Verfahren beim BVerfG geboten ist. Dazu werden der Loyalitätsgrundsatz, Art. 335 AEUV und die Regelungen des BVerfGG zu Äußerungs- und Beitrittsrechten untersucht und zusammengeführt. Es lässt sich zeigen, dass der EU bei einer ultra-vires-Kontrolle in analoger Anwendbarkeit der Regelungen des BVerfGG diejenigen Äußerungs- und Beitrittsrechte zustehen, die den deutschen Verfassungsorganen in Verfahren beim BVerfG zukommen. Sie wird dabei durch die Kommission vertreten. Nur im Einzelfall kann eine Pflicht der EU bestehen, ihr gewährte Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Die Beteiligung der EU in den einschlägigen Verfahren beim BVerfG fügt sich ergänzend in sonstige Instrumente und Möglichkeiten der Kooperation zur prozessualen ‚Abfederung‘ der Kontroll- und Anwendungsvorbehalte ein. </p>