Noten und Zeugnisse während der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz : Rechtliche Anforderungen an die Leistungsbewertungen nach § 6 PflAPrV
: Rechtliche Anforderungen an die Leistungsbewertungen nach § 6 PflAPrV
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Noten und Zeugnisse während der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz : Rechtliche Anforderungen an die Leistungsbewertungen nach § 6 PflAPrV
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Rechtliche Anforderungen an die Leistungsbewertungen nach § 6 PflAPrV
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<jats:p> Zusammenfassung. Noten und Zeugnisse gehören zur Schule wie der Wind zum Meer. An den Schulen des Gesundheitswesens gilt dies bislang allerdings nur bedingt: So sind etwa die Pflegeschulen in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz – anders als in der Altenpflegeausbildung – derzeit nicht verpflichtet, den Lernerfolg der Auszubildenden während der Lehrzeit zu überprüfen und mit Noten zu bewerten. Mit der Reform der Pflegeausbildung zum Ausbildungsjahr 2020 gilt nun einheitlich § 6 PflAPrV, nach dem die Pflegeschulen allen Auszubildenden sogenannte Jahreszeugnisse zu erteilen haben. Der vorliegende Beitrag stellt die wichtigsten Aspekte dieser Neuregelung dar. </jats:p>